Gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften
Mahlzeitendienste, bzw. Menübringdienste wie die Anbieter von Essen auf Rädern-Services müssen als Betreiber von "Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" die in Deutschland gültigen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel einhalten.
Für angebotene Gerichte sind bestimmte Zutaten, Zusatzstoffe, Behandlungsverfahren oder Produktinformationen für den Verbraucher in Preisverzeichnissen oder Wochenplänen auszugeben. Eine Zutatenliste, wie sie bei verpackten Lebensmitteln vorgeschrieben ist, muss jedoch nicht erstellt werden.
Zusätzlich zu den bereits vorher in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen, trat am 13. Dezember 2014 die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) in Kraft, die von der Europäischen Union (EU) am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen wurde.
In Deutschland sind folgende Regelungen gültig:
Kennzeichnung von Zusatzstoffen nach § 9 Abs. 1 ZZulV
Zusatzstoffe | Kennzeichnung | gesetzliche Grundlage |
Farbstoffe | „mit Farbstoff“ | § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV |
Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz |
„mit Nitritpökelsalz“ | § 9 Abs. 1 Nr. 2a ZZulV |
Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt | „mit Nitrat“ | § 9 Abs. 1 Nr. 2b ZZulV |
Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz |
„mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ | § 9 Abs. 1 Nr. 2c ZZulV |
andere Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden |
„mit Konservierungsstoff" oder „konserviert" |
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ZZulV |
Zusatzstoffe, die als Antioxidationsmittel verwendet werden | „mit Antioxidationsmittel" | § 9 Abs. 1 Nr. 3 ZZulV |
Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden | „mit Geschmacksverstärker" | § 9 Abs. 1 Nr. 4 ZZulV |
bei Verwendung von Lebensmitteln mit einem Gehalt von mehr als 10 Milligramm Schwefeldioxid in einem Kilogramm oder einem Liter |
„geschwefelt" |
Anlage 5 Teil B ZZulV § 9 Abs.1 Nr. 5 ZZulV |
Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) |
„geschwärzt" | § 9 Abs.1 Nr. 6 ZZulV |
frische Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden |
„gewachst" | § 9 Abs.1 Nr. 7 ZZulV |
Fleischerzeugnisse mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden |
„mit Phosphat" | § 9 Abs.1 Nr. 8 ZZulV |
Lebensmittel (ausgenommen Tafelsüßen), die einen oder mehrere in Anlage 2 ZZulV genannte Zusatzstoffe enthalten |
„mit Süßungsmittel(n)" | § 9 Abs. 2 Satz 1 ZZulV |
Lebensmitteln (ausgenommen Tafelsüßen) mit einem Gehalt an Zuckerzusätzen (vgl. § 2 Nr. 3 ZZulV) und in Anlage 2 ZZulV genannten Zusatzstoffen, jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung |
„mit einer Zuckerart und Süßungsmittel(n)" |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZZulV |
Tafelsüßen und anderen Lebensmitteln, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten |
„enthält eine Phenylalaninquelle" | § 9 Abs. 4 ZZulV |
Tafelsüßen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und anderen Lebensmitteln mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter |
„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
§ 9 Abs. 5 ZZulV |
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, leicht lesbar, unverwechselbar und der Verkehersbezeichnung eindeutig zuzuordnen sein. In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung müssen sie auf Speiekarten, Preisverzeichnissen oder Wochenplänen angegeben werden! Soweit solche nicht ausgelegt sind, ist auch eine Angabe auf Aushängen oder in schriftlicher Mitteilung erlaubt.
In der Praxis üblich ist die sog. Fußnotenlösung, bei der Fußnotenziffern hinter den Speisen innerhalb der Speisekarte angebracht werden. In der Fußzeile der Speisekarte wird der Text, der in der Spalte "Kennzeichnung" aufgeführt ist, mit der Fußnotenziffer zusammengeführt.
Eine solche Fußnotenlösung ist für Onlinehändler allerdings ausgeschlossen. Dieses hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss v. 10.11.2008, Az: 13 A 2903/05 angeordnet.
Spezielle Zutaten bei Fleischerzeugnissen gemäß Fleisch-Verordnung (§5 Abs. 2 Anlage 3 FIV)
Gemäß der Fleisch-Verordnung (FIV) dürfen bei der Produktion von Fleischerzeugnissen bis zu 3% Milch- und Hühnereiweiss enthalten sein. Milch und Sahneerzeugnisse dürfen bestimmten Fleischerzeugnissen in Mengen bis zu 5% zugesetzt werden. Der Einsatz von Fremdeiweiss muss entsprechend den Vorgaben von Anlage 3 FIV kenntlich gemacht werden.
Die Kennzeichnung muss in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisekarten oder Preisverzeichnissen erfolgen. Soweit solche nicht ausgelegt sind, ist auch eine Angabe auf Aushängen oder in schriftlicher Mitteilung erlaubt. Die Hinweise werden wie folgt betitelt:
- mit Milchpulver,
- mit Molkeeiweiss,
- mit Eiklar,
- unter Verewendung von Milch*
- unter Verwendung von Sahne*
* sofern deren Verwendung nicht aus der Bezeichnung hervorgehen.
Die unter Punkt 1 beschriebene Fussnotenlösung ist für spezielle Zutaten, die keine Zusatzstoffe sind, NICHT zulässig!
Lebensmittel-Informationsverordnung
Für Mahlzeitendienste und Essen auf Rädern-Services ist mit Inkrafttreten des Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) die Kennzeichnung von sog. Allergenen Pflicht geworden! Näheres zu diesem Thema ist hier zu erfahren: Infoblatt-Allergenkennzeichnung.